Die Gutachterausschüsse ermitteln gemäß § 193 Abs. 5 BauGB zur Wertermittlung erforderliche Daten. Dieser Aufgabe können sie aber teilweise wegen fehlender Datengrundlage nicht nachkommen, sodass zum Beispiel in kaufpreisarmen Gebieten gar keine Liegenschaftszinssätze oder Marktanpassungsfaktoren zur Verfügung stehen. Aber auch dann, wenn der Gutachterausschuss diese Daten ermittelt und veröffentlicht hat, dürfen sie nicht ungeprüft in die Verkehrswertermittlung übernommen werden. Teilweise sind Anpassungen notwendig, für die es beim Gutachterausschuss keine Handlungsanweisungen oder auch gar keine Notwendigkeit gibt. In der überarbeiteten ImmoWertV taucht an verschiedenen Stellen der Begriff „objektspezifisch“ auf. Einen objektspezifischen Liegenschaftszinssatz beispielsweise kann der Gutachterausschuss aber nicht liefern. In diesem Webinar wird eine bewährte Methode aufgezeigt, erläutert und an praktischen Beispielen angewendet, mit der die Sachverständigen eine objektspezifische Anpassung vornehmen können. Diese Methode eignet sich auch zur selbstständigen Ableitung von Daten zur Verkehrswertermittlung in kaufpreisarmen Gebieten oder bei unsicherer Datengrundlage (zum Beispiel jahrelang konstanten Bodenrichtwerten).
| Thema | Termin | Referent |
|
Mit dem Zielbaumverfahren zu objektspezifisch |
12.03.2025 |
Wolfgang Seitz, M.Sc., Dipl.-SV (DIA) |
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